Aus UroForum 9-22
Stephanie Wiege
Macht der Patient in einem zivilen Arzthaftungsprozess Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, muss er neben dem Behandlungsfehler auch dessen Kausalität für einen entstandenen Schaden beweisen. Dies ist in Anbetracht der Komplexität des menschlichen Organismus schwierig. Anders liegt es, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Hier kommt es nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB zu einer Beweislastumkehr; d. h. es wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für die Verletzung ursächlich war. Es ist nun an dem Behandler den Gegenbeweis führen, was ihm – wie das Urteil des LG Detmold vom 06.05.2021 (Az: 04O59/19) zeigt – nur selten gelingt.
